(37.) Mein Schreiben vom 8.12.2013 an den Petitionsausschuß

Wie ich dem Deutschen Bundestag und dem Petitionsausschuß wiederum empört vorwerfe, daß auch die ablehnende neue zweite Entscheidung vom 3.9.2013 und die zugrundeliegende zweite Beschlußempfehlung wieder auf dieselben inzwischen sogar vom Bundeskanzleramt selbst eindeutig als falsch bezeichneten falschen Tatsachen gegründet sind.

[Lesen Sie den vollständigen Wortlaut meines Schreibens vom 8.12.2013 hier!]


Hans-Joachim Schmidt
Richter am Landgericht i.R.
Berlin, am 8.12.2013
Einschreiben/Rückschein
An
den Deutschen Bundestag
Petitionsausschuß
Az.: Pet3-17-04-2002-025289 a
Platz der Republik 1
11011 Berlin



Betr.:
Meine Petition vom 3.5.2011, Az.: Pet3-17-04-2002-025289 und Pet3-17-04-2002-025289 a

Bezug:
Meine Schreiben vom 26.3., 22.5., 12.7. und 25.7.2013 und Ihre Schreiben vom 7.5.2013 und 4.6.2013; die mein Petitionsanliegen erneut ablehnende Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses zur BT-Drucksache 17/14683, deren Datum mir nicht mitgeteilt worden ist; der entsprechende mein Petitionsanliegen erneut ablehnende Beschluß des Deutschen Bundestages vom 3.9.2013, durch den das Petitionsverfahren erneut abgeschlossen worden ist

2 Anlagen


Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit der Beschlußempfehlung zur BT-Drucksache 17/14683 und dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 3.9.2013, durch die mein Petitionsanliegen erneut abgelehnt worden ist, sind der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und der seiner Beschlußempfehlung folgende gesamte Deutsche Bundestag noch eindrucksvoller in den Spuren der vergangenen zwölfjährigen gesamtdeutschen Geschichte und der darauf folgenden DDR-Tragikomödie gewandelt, als sie es schon mit ihren mein Petitionsanliegen gleichfalls ablehnenden früheren Entscheidungen getan haben, nämlich mit der Beschlußempfehlung zur Bundestagsdrucksache 17/11863 und dem Beschluß vom 13.12.2012. Was haben die Verantwortlichen in dieser Angelegenheit, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, die Interessen des von ihnen vertretenen Deutschen Volkes wahrzunehmen, aus dem Grundrecht der Bitten, Beschwerden und der Petition an die Volksvertretung des Art. 17 GG gemacht, dessen Aufgabe es ist, dem interessierten deutschen Bürger als dem deutschen Souverän – Art. 20 Abs. 2 GG – die Mitwirkung an der rechtsstaatlichen, demokratischen Entwicklung Deutschlands zu ermöglichen! Einen schmutzigen Lappen haben sie in diesem Fall daraus gemacht, den sie mir in einer miesen, hämischen und höhnischen Weise um meine erkennbar rechtsstaatlich gespitzten und geschärften Ohren geschlagen haben! Sie haben ihre Ablehnung meiner berechtigten und rechtlichen Interessen in ihrer ersten Beschlußempfehlung und in ihrem ersten Beschluß zu einem wesentlichen Teil auf einen unbestritten falschen Sachverhalt gegründet und es nicht einmal für nötig gehalten, diesen falschen Sachverhalt in ihrer zweiten Beschlußempfehlung zur BT-Drucksache 17/14683 und in ihrem entsprechenden zweiten Beschluß vom 3.9.2013 zu berichtigen und ihre ablehnende Sichtweise dementsprechend zu überprüfen. Entgegen meinem ausführlich substantiierten Vortrag in meiner Petition vom 3.5.2011 haben sie nämlich in ihrer ersten Beschlußempfehlung und ihrem ersten Beschluß ganz einfach ohne nähere Hinweise unterstellt, daß meine an die von mir gerügte Bundeskanzlerin Dr. Merkel gerichteten elf Schreiben vom 26.4., 1.9., 1.12.2006, 12.2., 8.8., 15.10.2007, 18.2., 31.5., 10.8., 8.12.2008 und 27.5.2009 „anfangs vom Bundeskanzleramt zwar noch als eingegangen bestätigt, jedoch nicht weiter beantwortet“ worden seien, daß ich „in den Eingangsbestätigungen auch darauf hingewiesen worden sei, daß meine Bewertungen nicht geteilt würden und daß die Erteilung von Eingangsbestätigungen ab einem gewissen Zeitpunkt eingestellt“ worden sei. Dabei beinhalteten meine besagten elf Schreiben in erster Linie und vor allem die Bitte an Frau Dr. Merkel, mir die Frage zu beantworten, warum es in grundsätzlichen EU-Angelegenheiten in Deutschland keine Volksabstimmungen gibt. Entgegen der durch keinerlei Hinweise näher belegten Unterstellung des Petitionsausschusses und des ihm folgenden gesamten Deutschen Bundestages hatte ich in meiner Petition vom 3.5.2011 klar und eindeutig vorgetragen, daß mir auf meine elf Schreiben ebenso wie auf mein erstes Schreiben an Frau Dr. Merkel vom 9.3.2006 bundeskanzlerseits keinerlei Äußerungen, und zwar trotz meiner mehrfachen entsprechenden schriftlichen Bitte auch nicht einmal eine einzige Empfangsbestätigung zuteil geworden waren. Woher der Petitionsausschuß und ihm folgend der Deutsche Bundestag ihre Annahme von Eingangsbestätigungen und darin enthaltenen Hinweisen, dass meine Bewertungen nicht geteilt würden, genommen haben, war und ist für mich ganz einfach unerfindlich, weil in der entsprechenden damaligen Beschlußempfehlung und dem damaligen Beschluß in dieser Hinsicht keinerlei Hinweise enthalten sind. Als eine Erklärung bot sich mir hier die Möglichkeit an, dass in der Stellungnahme des Bundeskanzleramts im Petitionsverfahren entsprechende falsche Angaben enthalten sein könnten. Denn daß der Petitionsausschuß das Bundeskanzleramt in das Petitionsverfahren einbezogen hatte und daß das Bundeskanzleramt dementsprechend eine Stellungnahme abgegeben hat, war in der Beschlußempfehlung erwähnt. Entgegen dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs, das unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten grundsätzlich auch im streitigen Petitionsverfahren der Art. 17, 45 c GG zu gelten hat, wenn der Bundestag hier auch nicht in der Eigenschaft eines Gerichtes handelt – siehe hierzu Art. 103 Abs. 1 GG – hat es der Petitionsausschuß jedoch versäumt, mir diese Stellungnahme vor seiner damaligen Beschlußempfehlung und vor dem damaligen entsprechenden abschließenden Beschluß zur Kenntnis zu geben und mir so hierzu eine Äußerung zu ermöglichen. Damit war ich also auf bloße Vermutungen angewiesen, als ich nach einer Erklärung für die falsche Annahme des Petitionsausschusses und des Bundestages suchte. Natürlich bot sich dabei für mich die Möglichkeit an, daß die Stellungnahme des Bundeskanzleramts in dieser Hinsicht falsch war. Daß mich dieser Schluß nicht gerade beruhigte, sondern eher noch mehr gegen das Verhalten der Bundeskanzlerseite in der ganzen Angelegenheit einnahm, dürfte einleuchten. Dementsprechend ersuchte ich den Petitionsausschuß in meiner 35-seitigen Gegenvorstellung vom 26.3.2013 empört um eine Klärung des Widerspruchs zwischen den von mir vermuteten falschen Angaben des Bundeskanzleramts und meinem klaren und eindeutigen Vortrag eines totalen Schweigens auf meine sämtlichen an die Bundeskanzlerin gerichteten zwölf Schreiben einschließlich des ersten grundlegenden Schreibens vom 9.3.2006 und um die Übersendung einer Abschrift der Stellungnahme des Bundeskanzleramts im Petitionsverfahren, um mir so die Kenntnisnahme zu ermöglichen, ob die bewußte falsche Annahme des Petitionsausschusses und des Bundestages auf einem falschen Vortrag des Bundeskanzleramts beruhte oder ob der Petitionsausschuß hier etwa einem Irrtum erlegen war oder aber möglicherweise sogar bewußt falsche Tatsachen unterstellt hat. Auch mit letzterem musste ich nach allem rechnen. Demgegenüber hielt es der Petitionsausschuß nicht für nötig, mir die Stellungnahme des Bundeskanzleramts im Petitionsverfahren zu übersenden, geschweige denn, den Widerspruch zwischen meinem klaren und eindeutigen Vortrag des totalen Schweigens der Bundeskanzlerseite auf meine Schreiben einerseits und der Annahme von Eingangsbestätigungen mit Hinweisen darauf, daß meine Bewertungen nicht geteilt würden, andererseits zu klären. Jedenfalls hat sich der Petitionsausschuß in dieser Hinsicht nicht mehr geäußert. So sah ich mich dann gehalten, mich selbst noch einmal an die Bundeskanzlerin zu wenden. Ich ersuchte sie also mit meinen Schreiben vom 26.3. und 5.5.2013 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5.9.2005 um Übersendung von Fotokopien der Stellungnahmen der Bundeskanzlerseite im Petitionsverfahren und um Mitteilung, woraus sich ergebe, daß das Bundeskanzleramt – wie es in der Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses heißt –den Eingang meiner an die Bundeskanzlerin gerichteten zwölf Schreiben ganz oder teilweise bestätigt habe und daß ich in den Eingangsbestätigungen auch darauf hingewiesen worden sei, daß meine Bewertungen nicht geteilt würden. Daraufhin hat mir das Bundeskanzleramt mit seinen beiden Schreiben vom 13.5. und 20.6.2013 unter der förmlichen Stattgabe meiner beiden in meinen Schreiben vom 26.3. und 5.5.2013 enthaltenen Anträge gemäß § 1 Abs. 1 IFG geantwortet und mir mit dem Schreiben vom 20.6.2013 seine beiden Stellungnahmen im Petitionsverfahren vom 18.8.2011 übersandt. Bereits aus diesen beiden letzteren Stellungnahmen ergibt sich, daß das Bundeskanzleramt mit den Schreiben, die es als eingegangen bestätigt habe, wobei die Eingangsbestätigungen mit Hinweisen versehen gewesen seien, daß meine Bewertungen nicht geteilt würden, nicht etwa meine in dieser Petitionsangelegenheit in Frage stehenden zwölf Schreiben an die Bundeskanzlerin in der Zeit vom 9.3.2006 bis zum 27.5.2009 gemeint hat, sondern vielmehr meine zeitlich weit davor liegenden anderen Schreiben in völlig anderen Angelegenheiten in den Jahren 1999, 2002 und 2005. Das hat das Bundeskanzleramt dann auch in seinem an mich gerichteten Schreiben vom 13.5.2013, das ich dem Petitionsausschuß zur Kenntnisnahme übersandt habe, bewundernswert – ohne jede Ironie – substantiiert dargelegt. Wie der Petitionsausschuß angesichts der klaren Darstellung des Bundeskanzleramts bereits in dessen beiden Stellungnahmen vom 18.8.2011 im Petitionsverfahren fälschlich annehmen konnte, daß die vom Bundeskanzleramt „anfangs noch als eingegangen bestätigt“ behandelten Schreiben meine in diesem Petitionsverfahren den Gegenstand bildenden zwölf Schreiben gewesen seien, ist mir ganz einfach schleierhaft! Zumindest hat der Petitionsausschuß dabei grob fahrlässig ohne jegliches Verstehen meines und des Bundeskanzleramts insoweit übereinstimmenden Vortrags gehandelt und damit in einer empörenden Weise gegen rechtsstaatliche Grundsätze handelnd gepfuscht! Das gilt umso mehr, als mir der Petitionsausschuß die beiden Stellungnahmen des Bundeskanzleramts vom 18.8.2011 weder vor noch nach seiner ersten Beschlußempfehlung von 2012 zur BT-Drucksache 17/11863 und dem entsprechenden Beschluss des Deutschen Bundestages vom 13.12.2012 zur Kenntnis gegeben hat, um so eine Klärung zu ermöglichen. Zudem habe ich dem Petitionsausschuß in meiner 35-seitigen Gegenvorstellung vom 26.3.2013 noch einmal besonders klar, eindeutig und ausführlich dargelegt, daß ich auf keines meiner an die Bundeskanzlerin gerichteten insgesamt zwölf Schreiben bundeskanzlerseits irgendeine Äußerung – und sei es auch nur eine Empfangsbestätigung – erhalten habe. Angesichts dieser gesamten Situation legt dieses das Recht, die Gerechtigkeit und die Rechtsstaatlichkeit geradezu mit Füßen tretende Verhalten sogar die Überlegung nahe, ob der Petitionsausschuß in dieser Weise vielleicht sogar bewußt gehandelt und so als Institution des Deutschen Bundestages und damit in Vertretung des Deutschen Volkes gegen meine Interessen und Rechte als Teil dieses Volkes verstoßen hat. Diese Überlegung bietet sich umso mehr an und gewinnt zunehmend Gestalt auch dadurch, daß der Petitionsausschuß in seiner jetzigen zweiten Beschlußempfehlung von 2013 zur BT-Drucksache 17/14683 und ihm folgend der Bundestag in seinem jetzigen zweiten Beschluß vom 3.9.2013 in keiner Weise auf die dem Petitionsausschuß von mir übersandten, an mich gerichteten entsprechenden beiden Schreiben des Bundeskanzleramts vom 13.5. und 20.6.2013 in irgendeiner Weise reagiert, geschweige denn sich entschuldigt haben. Dabei ergibt sich die besagte grundlegend falsche Annahme des Petitionsausschusses und des gesamten Bundestages besonders klar auch aus dem ausführlichen Schreiben des Bundeskanzleramts vom 13.5.2013. [...]

Nach allem bin ich also gezwungen, meine in der Tat mühevollen, siebeneinhalb Jahre lang währenden Bemühungen, Frau Dr. Merkel als Bundeskanzlerin zur Beantwortung meiner besagten Frage in Respektierung meines entsprechenden Grundrechts gemäß Art. 17 GG zu veranlassen, ohne die darin vorgesehene Hilfe des Deutschen Bundestages fortzusetzen. Erliegen Sie bitte nicht dem Irrtum – falls Sie sich in dieser Hinsicht überhaupt Gedanken machen –, daß ich meine entsprechenden Bemühungen angesichts der in dieser Angelegenheit von mir erlebten unhaltbaren Zustände in Deutschland und angesichts meines Lebensalters von 82 Jahren aufgeben könnte. Dafür habe ich in meinem beruflichen und außerberuflichen Leben allzu viel Ungerechtigkeiten erlebt und so gelernt, mit ihnen umzugehen, indem ich sie mit all meinen wenn auch schwachen Kräften bis zum Letzten bekämpfe. Mit „Michael Kohlhaas“ hat das nichts zu tun. Andernfalls könnte der Rechtsstaat mit einem solchen Einwand ad absurdum geführt werden. So erlaube ich mir, Ihnen in den Anlagen 1 und 2 je eine Fotokopie bzw. Abschrift des an mich gerichteten Schreibens des Bundeskanzleramts vom 2.9.2013 – das eine Antwort auf mein Schreiben vom 23.7.2013 ist – und meines daraufhin an die Bundeskanzlerin zu Händen des Bundeskanzleramts gerichteten Antwort-Schreibens vom 5.11.2013 mit der Bitte um Kenntnisnahme zu übersenden, gleichgültig, ob Sie davon auch wirklich Kenntnis nehmen oder nicht. Entnehmen Sie diesem meinem letzteren Schreiben bitte, daß ich der Bundeskanzlerin und dem Bundeskanzleramt eine Frist bis zum 5.12.2013 gesetzt habe, innerhalb derer diese mir mitteilen mögen, ob sie meine besagte Frage nach dem Grund für die Nichtveranstaltung von deutschen Volksabstimmungen in grundsätzlichen EU-Angelegenheiten doch noch zu beantworten gedenken; und daß ich für den Fall des Ablaufes dieser Frist ohne eine positive Zusage einer späteren Beantwortung eine Klage gegen die Bundeskanzlerin bei dem Verwaltungsgericht Berlin angekündigt habe. Was ist das für ein Staat, in dem die Bundeskanzlerin auf die in zwölf Schreiben an sie in Ausübung des Grundrechts des Art. 17 GG seit dem Frühjahr 2006 gerichtete Frage eines besorgten Bürgers nach den Gründen für die Verabsäumung eines offensichtlich erforderlichen Staatshandelns nahezu fünfeinhalb Jahre lang ganz einfach schweigt und keinerlei Reaktion erkennen läßt, sich dann zu einer die Beantwortung der Frage ablehnenden Reaktion erst am 18.8.2011 im entsprechenden Petitionsverfahren veranlaßt fühlt und die Beantwortung schließlich auch heute, siebeneinhalb Jahre nach der ersten ausdrücklichen Anfrage vom 26.4.2006, trotz des vom Petitionsausschuß so rechtsstaatswidrig durchgeführten Petitionsverfahrens und trotz der sich jetzt daran anschließenden weiteren entsprechenden Bemühungen des geplagten Bürgers offensichtlich immer noch ablehnt!? Und was ist das für ein Staat, in dem der Deutsche Bundestag als Vertretung des Deutschen Volkes dem sich in einer solchen Sache gemäß Art. 17, 45 c GG in einer Petition an ihn wendenden Bürger den diesem zustehenden Beistand unter bewußter Zugrundelegung eindeutig und unstreitig unwahrer Tatsachen verweigert!? Jedenfalls in dieser Angelegenheit hat dieser Staat nicht als ein Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gehandelt. Wenn er die Rechtsstaatlichkeit hier und auch in vielen anderen Fällen – auf die einzugehen ich es mir und Ihnen hier erspare – nicht gewahrt hat, so muß er es sich gefallen lassen, wenn der betroffene deutsche Staatsbürger sich resignierend nur noch in einem Unrechtsstaat fühlt, in dem sich gegenüber den Zuständen in den davor liegenden Zeiten der Herren Hitler, Ulbricht und Honecker letzten Endes wenig geändert hat!

Inzwischen hat das den Bürger Schmidt schon so lange bewegende und auch von vielen weiteren deutschen Bürgern bei Meinungsumfragen und von einzelnen deutschen Politikern gelegentlich befürwortend angesprochene Problem bundesweiter deutscher Volksabstimmungen im allgemeinen und in EU-Angelegenheiten im besonderen auch den bisher in dieser Angelegenheit ängstlich zurückhaltenden Bundestag und ein waghalsiges Regierungsmitglied ergriffen. So haben sich der noch amtierende CSU-Innenminister Friedrich und der SPD-Fraktionsgeschäftsführer Oppermann jetzt am 13.11.2013 tatsächlich dazu hinreißen lassen, in den Koalitionsverhandlungen der CDU/CSU und der SPD als Vorsitzende der Koalitionsarbeitsgruppe Innen und Recht den „Textvorschlag Direkte Demokratie“ vorzulegen. Darin wird u. a. vorgeschlagen, bei „europapolitischen Entscheidungen von besonderer Tragweite“ deutsche Volksabstimmungen zu veranstalten, und zwar insbesondere in Fällen der Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten in die EU, in Fällen der Verlagerung neuer Kompetenzen von den EU-Einzelstaaten auf die EU und schließlich auch dann, wenn es um finanzielle Leistungen Deutschlands auf EU-Ebene geht. Wenn die CSU sich auch schon seit längerem in diesem Bereich befürwortend bewegt, angesichts des Widerstandes ihrer Schwesterpartei CDU jedoch bisher intensivere Vorstöße in dieser Angelegenheit unterlassen hat, so beeindruckt es doch in der Tat, daß sie sich jetzt mit ihrem Wahlkampf-Gegner SPD zusammentut und sich so auf eine besonders intensive Weise gegen die CDU als ihre Schwesterpartei wendet. Denn immer noch ist die CDU unter der Leitung ihrer volksfremdelnden, vielfach wenig beweglichen Vorsitzenden Dr. Merkel nicht bereit, entsprechende Volksabstimmungen zuzulassen. Vielmehr hat sie sich in ihrer von der Bundeskanzlerin beherrschten volksfremden Verkrampfung mit Nachdruck auch wieder gegen diesen neuen Vorschlag gewendet. Hingegen hat die CSU erkannt, wie sehr ein beachtlicher Teil des Deutschen Volkes das Vorpreschen der deutschen Bundesregierungen unter Übernahme immer neuer Verpflichtungen gegenüber der EU und unter der Übertragung immer weiterer nationaler Befugnisse auf die EU kritisch sieht, so daß der verhältnismäßige Erfolg der neu gegründeten euroskeptischen Partei „Alternative für Deutschland“ bei der letzten Bundestags-Wahl am 22.9.2013 auch in diesem Licht gesehen werden muss und von der CSU in ihrer Begründung auch ausdrücklich gesehen wird. Zudem sollten Frau Dr. Merkel, ihre CDU und wenigstens der neue Bundestag in seiner Mehrheit bedenken, daß mit der Unterdrückung direkter Meinungsäußerungen des Deutschen Volkes im Wege von Volksabstimmungen in EU-Angelegenheiten den immer weiter wachsenden antieuropäischen Bewegungen in Europa weitere Nahrung gegeben wird. [...]

Übrigens bedeutet jetzt auch die vorgesehene Abstimmung aller Mitglieder der SPD über die Regierungskoalitionsvereinbarungen zwischen der SPD und der CDU/CSU die Ausübung bundesweiter direkter Demokratie im Wege einer teilweisen Volksabstimmung. Auch hier also in diesem besonderen Gewaltverhältnis der Parteimitgliedschaft befindet sich die Demokratie bereits auf dem Marsch in die bundesweite Volksabstimmung. Allerdings muß bedacht werden, daß hier die Prinzipien der direkten Demokratie und der repräsentativen Demokratie miteinander konkurrieren, indem das erste in das letztere eingreift. Denn hier vermögen die SPD-Mitglieder die von den Bundestagswählern durch deren gewählte Repräsentanten erstrebte Zusammensetzung der Regierungskoalition durch eine Ablehnung im Wege der innerparteilichen SPD-Abstimmung zunichte zu machen. Die Erörterungen darüber, ob eine derartige Situation der deutschen Verfassung entspricht, sind im Gange. Abgesehen von der hier gegebenen besonderen Konstellation wird der Weg zur Entscheidung darüber, welche Angelegenheiten sich für eine bundesweite direkte Volksabstimmung eignen und welche Angelegenheiten nicht, in Zukunft gewiß von erheblichen Schwierigkeiten gezeichnet sein. Dabei muß dann jedenfalls dafür gesorgt werden, daß die direkte Mitwirkung des Volkes nicht zu einem staatlichen Tohuwabohu und so zu einer wesentlichen Beeinträchtigung staatlichen Funktionierens führt. [...]


[Lesen Sie den vollständigen Wortlaut meines Schreibens vom 8.12.2013 hier!]

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