(16.) Meine Erwiderung vom 15.06.2011

Mit ihr protestiere ich gegen den abwegigen Versuch des Petitionsausschusses mit seinem Zwischenbescheid vom 23.5.2011, mein Petitionsersuchen umzudeuten und ihm einen nicht von mir gewollten Sinn und Zweck mit dem oben unter (15.) genannten Inhalt zu geben.


Hans-Joachim Schmidt
Richter am Landgericht i.R.
Berlin, am 15.6.2011
Einschreiben/Rückschein
An
den Deutschen Bundestag
Petitionsausschuß
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Betr.: Meine Petition vom 3.5.2011
Bezug: Ihr Schreiben vom 23.5.2011



Sehr geehrte Damen und Herren!

In meiner Petitionssache – Gz.: Pet1-17-06-1115-023033 – betreffend das beharrliche Schweigen der deutschen Bundeskanzlerin Dr. Merkel auf meine in elf Schreiben - einschließlich zehn Erinnerungsschreiben – an sie gerichtete, ihre EU-Politik betreffende immer gleiche Frage

gehen Sie in Ihrem Schreiben vom 23.5.2011 bedauerlicherweise von einem grundlegenden Mißverständnis aus: Entgegen Ihrer Annahme will ich mich mit meiner Petition vom 3.5.2011 nicht etwa bei Ihnen darüber beschweren, daß in grundsätzlichen EU-Angelegenheiten keine deutschen Volksabstimmungen stattfinden; geschweige denn will ich Sie etwa dazu veranlassen, sich in irgendeiner Form für derartige Volksabstimmungen einzusetzen. Vielmehr möchte ich erreichen, daß Sie die deutsche Bundeskanzlerin, Frau Dr. Merkel, dazu veranlassen, mir endlich auf meine seit April 2006 in elf Schreiben immer wieder an sie gerichtete Frage zu antworten, warum in Deutschland in grundsätzlichen EU-Angelegenheiten keine Volksabstimmungen stattfinden. Ich meine das in meiner 46-seitigen Petition klar und unmißverständlich ausgeführt zu haben. Die Beantwortung dieser meiner Frage, warum in Deutschland in grundsätzlichen EU-Angelegenheiten keine Volksabstimmungen stattfinden, durch Frau Dr. Merkel oder durch die von ihr dazu Beauftragten und nicht etwa durch den Petitionsausschuß oder durch den Deutschen Bundestag selbst ist für mich aus den folgenden Gründen wichtig: ...
[Lesen Sie den vollständigen Wortlaut dieser meiner Erwiderung vom 15.6.2011 hier!]

(15.) Der merkwürdige Zwischenbescheid des Petitionsauschusses vom 23.05.2011 auf meine Petition vom 03.05.2011


Erstaunlich, wie der Petitionsausschuss mein Petitionsersuchen um Veranlassung der Frau Dr. Merkel zu einer Beantwortung meiner an sie gerichteten unbeantworteten elf Schreiben ganz einfach entgegen dem von mir in der Petition klar und eindeutig dargelegten Sinn und Zweck umdeutet, um Frau Dr. Merkel aus dem Petitionsverfahren völlig herauszuhalten und sich und ihr so die von mir erstrebte Entscheidung zu ersparen.



[Klicken Sie hier für die Großansicht dieses Zwischenbescheides vom 23.5.2011!]

(14.) Meine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom 3.5.2011

Frau Dr. Angela Merkel hat auch bis heute - den 4. Juni 2011 - nicht in irgendeiner Form auf meine an sie gerichteten obigen zwölf Schreiben geantwortet. Ich bemühe mich deshalb, sie im Wege der folgenden Petition zu einer Antwort zu veranlassen:



Hans-Joachim Schmidt
Richter am Landgericht i.R.
Berlin, am 3.5.2011
Einschreiben/Rückschein
An
den Deutschen Bundestag
Petitionsausschuß
Platz der Republik 1
11011 Berlin



37 Anlagen


P E T I T I O N


Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit richte ich gemäß Art. 17, 45 c) GG diese Petition an Sie, den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages.


E r s u c h e n


Ich ersuche Sie,

die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Dr. Angela Merkel, zu veranlassen, mir die in meinem an sie gerichteten Schreiben vom 26.4.2006 und den an sie gerichteten entsprechenden zehn Erinnerungsschreiben vom 1.9.2006, 1.12.2006, 12.2.2007, 8.8.2007, 15.10.2007, 18.2.2008, 31.5.2008, 10.8.2008, 8.12.2008 und 27.5.2009 gestellte Frage zu beantworten, warum dem Deutschen Volk nicht die Möglichkeit gegeben wird bzw. gegeben worden ist, über die Fragen des Beitritts Deutschlands zur EU, der Einführung des Euro auch in Deutschland, der Einführung einer EU-Verfassung bzw. des EU-Reformvertrages und der Erweiterung der EU durch die Aufnahme weiterer Staaten – u. a. auch Bulgariens und Rumäniens und weiterer Balkan-Staaten – durch Volksabstimmungen zu entscheiden.

B e g r ü n d u n g :

Ich bin am 15.8.1931 geboren und befinde mich als Richter am Landgericht im Dienst des Landes Berlin seit dem 1.9.1993 im Ruhestand, und zwar anfangs mit dem mir durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 30.7.1993 zugesicherten Ruhegehaltssatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.

Durch Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) in Verbindung mit dem neu eingefügten § 69 e) des Beamtenversorgungsgesetzes wurde auch das Ruhegehalt der am 1.1.2002 im Ruhestand befindlichen Beamten und Richter und damit auch mein Ruhegehalt dadurch herabgesetzt, daß die entsprechenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in jedem der auf den 31. Dezember 2002 folgenden Fälle einer allgemeinen Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge mit einem Anpassungsfaktor multipliziert wurden, der bei der ersten Anpassung – für mich ab Dezember 2003 – 0,99458, bei der siebenten Anpassung 0,96208 und bei den dazwischen liegenden Anpassungen je einen in der Höhe zwischen diesen beiden Anpassungsbeträgen liegenden Anpassungsfaktor hatte bzw. hat. Mit dem Inkrafttreten und vollem Vollzug der achten und letzten hier maßgeblichen Anpassung wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz dann trickreich mit dem Faktor 0,95667 multipliziert, mit der Wirkung, daß dieser verminderte Ruhegehaltssatz dann als neu festgesetzt gilt, so daß dann in meinem Fall der für mich vom Landesverwaltungsamt auf 75 % festgesetzte Ruhegehaltssatz nur noch 71,75025 % betragen wird. Eine von dem Berliner Innensenator Körting früher betriebene weitere Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 66,78 % ist bisher noch nicht Gesetz geworden. Seit September 2010 werden meine ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge infolge der 4. Ruhegehaltsanpassung mit dem Faktor 0,97833 multipliziert, so daß sich daraus letzten Endes für mich de facto zur Zeit nur noch ein Ruhegehaltssatz von 0,97833 x 75 % = 73,37475 % und damit gegenüber dem mir durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 30.7.1993 zugesicherten Ruhegehaltssatz von 75 % zur Zeit ein monatlicher Ruhegehaltsverlust von 85,19 € ergibt.

Gegen die erste, zweite und dritte Ruhegehaltsanpassung für die Zeit ab Juli 2003 bzw. April 2004 bzw. August 2004 und die gesamten weiteren vorgesehenen Versorgungsanpassungen habe ich mit Schriftsätzen vom 12.12.2003 – ergänzt mit dem Schriftsatz vom 2.2.2004 -, 16.4.2004 und 1.8.2004 bei dem Landesverwaltungsamt Berlin Widerspruch eingelegt – siehe die in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 als Fotokopien beigefügten entsprechenden vier Widerspruchs-Schriftsätze – und nach der Zurückweisung dieser drei Widersprüche mit meinen Schriftsätzen vom 26.2.2004 – ergänzt mit meinem Schriftsatz vom 28.4.2004 -, 26.7.2004 und 22.8.2004 Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin zum Az. VG 7 A 61.04 erhoben – siehe die in den Anlagen 5, 6, 7 und 8 als Fotokopien beigefügten entsprechenden vier Schriftsätze. Zur Begründung habe ich vorgetragen, daß die unter Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gesetzlich angeordneten Ruhegehaltsanpassungen die Entziehung eines durch meine berufliche richterliche Tätigkeit als Gehaltsbestandteil wohlerworbenen, Vertrauensschutz genießenden und durch den mir erteilten Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 30.7.1993 förmlich bestätigten Rechts auf einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 75 % und damit einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG – freie Entfaltung der Persönlichkeit, wozu nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Wahrung der Rechtssicherheit gehört -, Art. 14 – Eigentumsschutz und Enteignung -, Art. 33 Abs. 5 GG – Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – sowie gegen Treu und Glauben und gegen den Grundsatz „pacta sunt servanda“ bedeutet. Im übrigen habe ich mir erlaubt, mit drei Schriftsätzen vom 11.2.2004 gegenüber dem damaligen Bundesminister des Innern, Herrn Otto Schily, sowie gegenüber der damaligen Berliner Senatorin für Justiz, Frau Karin Schubert, und gegenüber dem damaligen und heutigen Berliner Senator für Inneres, Herrn Dr. Ehrhart Körting – gegenüber letzterem zuzüglich eines weiteren Schriftsatzes vom 28.4.2004 – unter Übersendung meines ersten Widerspruchs-Schriftsatzes vom 12.12.2003 über diese eines Rechtsstaates unwürdige Ruhegehaltskürzung für einen bereits im Ruhestand befindlichen Bediensteten meine Entrüstung zum Ausdruck zu bringen und Frau Schubert und Herrn Dr. Körting dringend die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GG zu empfehlen – siehe die als Anlagen 9, 10, 11 und 12 in Fotokopien beigefügten vier Schriftsätze. Die drei Adressaten haben meine Sicht der Rechtslage in ihren Schreiben vom 3.3. (Schily), 24.2. (Schubert) und 10.5.2004 (Körting) – in den Anlagen 13, 14 und 15 als Fotokopien beigefügt – in vollem Umfang abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main kam in mehreren Verwaltungsstreitverfahren, darunter die Verfahren 9 E 6486/03 (V) und 9 E 4577/03 (V), in ähnlichen Fällen zu dem Ergebnis, daß die Ruhegehaltsanpassungen gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – Art. 33 Abs. 5 GG – verstießen und deshalb unwirksam seien. Demgemäß setzte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Mai die Verwaltungsstreitverfahren aus und ordnete gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an. Mit Urteil vom 27.9.2005 – 2 BvR 1387/02 – wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde dreier Beschwerdeführer in einer ähnlichen Sache mit der Begründung zurück, daß die Ruhegehaltsanpassungen nicht gegen das Grundgesetz verstießen und deshalb wirksam seien. Auf Anregung des Verwaltungsgerichts Berlin mit Verfügung vom 12.10.2005 in meiner Verwaltungsstreitsache VG 7 A 61.04 habe ich daraufhin meine dort anhängigen Klagen gegen das Land Berlin mit Schriftsatz vom 28.11.2005 zurückgenommen und gleichzeitig eine die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entschieden ablehnende persönliche kritische Stellungnahme angekündigt, siehe die als Anlagen 16 und 17 in Fotokopien beigefügten entsprechenden beiden Schriftstücke vom 12.10. und 28.11.2005. Meine schließlich 78 Seiten umfassende Kritische Stellungnahme habe ich dann unter dem 28.2.2006 verfasst und schließlich im Juni 2009 im Internet unter „h-j-schmidt-redet-tacheles.blogspot.com“ veröffentlicht. ... In dieser Kritischen Stellungnahme habe ich mich unter I. auf den Seiten 3 bis 11 in bewußter Beschränkung auf einige oberflächlich skizzierte Grundzüge mit der von mir entschieden abgelehnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Musterverfahren 2 BvR 1387/02 insgesamt und auf den Seiten 11 bis 78 mit dem nach Ansicht der Veranlasser des Ruhegehalts-Kürzungsgesetzes und des Gesetzgebers maßgebenden Gesichtspunkt der für die Bundesrepublik Deutschland angesichts ihrer finanziellen Zwangssituation angeblich untragbar hohen Pensionsverpflichtungen auch in den hier vorliegenden Fällen der Kürzung der Ruhegelder der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger auseinandergesetzt. Dabei habe ich ausgeführt, daß die Bundesrepublik Deutschland und ihre Organe ihre vertraglichen Pensionszusagen nach Art. 2 Abs. 1, 14, 33 Abs. 5 GG und nach den im deutschen Recht allgemein geltenden, althergebrachten Grundsätzen „pacta sunt servanda“ und „Treu und Glauben sind zu wahren“ einzuhalten haben und daß sie ihre mißliche finanzielle Lage durch ihr bereits jahrzehntelang unter Verletzung ihrer Pflichten gegenüber dem Deutschen Volk geübtes Hinauswerfen deutscher Gelder für deutschen Interessen nicht dienende Zwecke selbst verschuldet haben und sich auf eine hierdurch verursachte eigene finanzielle Notsituation deshalb nach dem allgemein gültigen Rechtsgrundsatz des „venire contra factum proprium“ auch nicht etwa wegen eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage berufen können. In diesem Zusammenhang habe ich beispielhaft und auf einen bloßen zeitlichen Ausschnitt beschränkt zahlreiche Geldverschwendungsaktionen Deutschlands und der EU angeprangert, darüber hinaus insbesondere auch die meines Erachtens ungerechtfertigte Beitragszahlungs-Führerschaft Deutschlands in der EU im Interesse der Förderung vieler wirtschaftlich zurückgebliebener EU-Staaten – darunter Irland, Portugal, Spanien und Griechenland und die am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen zehn vorwiegend osteuropäischen Staaten – unter Verstoß gegen die Interessen des hierdurch schwer belasteten Deutschen Volkes und schließlich auch die zusätzliche Verschleuderung der – eben insbesondere gerade auch aus deutschen Beiträgen bestehenden – EU-Gelder an fremde Staaten außerhalb der EU kritisiert; wobei hier die sog. „Geber-Konferenzen“ eine die Völker der EU besonders belastende Rolle spielten und spielen und vor allem Deutschland dann regelmäßig noch durch einen entsprechenden zusätzlichen eigenen Beitrag besonders belastet wurde und wird. ...
[Lesen Sie den vollständigen Wortlaut dieser Petition vom 3.5.2011 hier!]



Wie der Deutsche Bundestag auf meine Petition entschieden hat und wie Frau Dr. Merkel reagiert hat, werde ich Ihnen hier sobald wie möglich mitteilen.

Berlin, am 4.6.2011
Hans-Joachim Schmidt