Es folgen zwölf Schreiben an Frau Dr. Angela Merkel.
Hans-Joachim Schmidt
Richter am Landgericht i.R.
geb. am 15.8.1931
Berlin, am 28.2.2006
An
das Verwaltungsgericht Berlin
VG 7 A 61.04
Kirchstraße 7
10557 Berlin
In der Verwaltungsstreitsache
Hans-Joachim Schmidt ./. Land Berlin
- VG 7 A 61.04 -
habe ich meine Klagen mit Schriftsatz vom 28.11.2005 mit den folgenden Worten zurückgenommen:
„... nehme ich meine sämtlichen, dieses Verfahren ausmachenden drei folgenden Klagen zurück:
1. ...
2. ...
3. ...
Die Rücknahme erfolgt ausschließlich wegen des auch diese entsprechenden Kürzungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als verfassungsgemäß betrachtenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27.9.2005 zum Aktenzeichen 2 BvR 1387/02. Meine diese Entscheidung entschieden ablehnende kritische Stellungnahme werde ich alsbald nachreichen.“
Die somit angekündigte Stellungnahme – nach dem Stand vom 28.2.2006 - ist die folgende; dabei soll der vorangehend wiedergegebene Wortlaut der Klagerücknahme dem möglicherweise interessierten Leser als Sachverhaltsdarstellung dienen:1. ...
2. ...
3. ...
Die Rücknahme erfolgt ausschließlich wegen des auch diese entsprechenden Kürzungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als verfassungsgemäß betrachtenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27.9.2005 zum Aktenzeichen 2 BvR 1387/02. Meine diese Entscheidung entschieden ablehnende kritische Stellungnahme werde ich alsbald nachreichen.“
K r i t i s c h e S t e l l u n g n a h m e z u m U r t e i l d e s B u n d e s v e r f a s s u n g s g e r i c h t s v o m 2 7 . 9 . 2 0 0 5 , 2 B v R 1 3 8 7 / 0 2
Zu der meinem Gerechtigkeitssinn und meiner inneren Überzeugung als Richter zutiefst widersprechenden Klagerücknahme sehe ich mich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.9.2005 in dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 1387/02 gezwungen, in dem das Bundesverfassungsgericht die hier in Frage stehenden Kürzungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sogar der bereits im Ruhestand befindlichen Beamten durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) als verfassungsgemäß angesehen hat. Angesichts meiner langjährigen Erfahrungen und Erkenntnisse als deutscher Richter erlaube ich mir, diese Entscheidung als ein eigenartig indifferentes, seichtes, unpräzises, widerspruchsvolles und von Berührungsängsten geprägtes Urteil zu qualifizieren, das einen weiteren Schritt auf dem Wege Deutschlands in ein verfassungswidriges, undemokratisches und unsoziales – siehe Art. 20 Abs. 1 GG – Staatswesen des chaotischen Unrechts bedeutet. Ich bin jederzeit bereit, diese meine bittere Erkenntnis – und zwar nach Möglichkeit in Anwesenheit eines aufzeichnenden publizistischen Mediums – vor jedermann näher darzulegen und mit jedermann nachhaltig zu erörtern. Die Hoffnung allerdings, daß sich mir hier irgendein maßgebend Verantwortlicher zur Verfügung stellen wird, habe ich nach dem von mir Erlebten nicht. Vielmehr bin ich mit entsprechenden mündlichen und schriftlichen Warnungen fast immer auf taube Ohren und verbarrikardierte, ängstliche Gemüter gestoßen. In dieser meiner Stellungnahme habe ich nicht die Absicht, mein Urteil über die fragliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – wie es einem guten Juristen grundsätzlich wohlanstehen würde – in aller Ausführlichkeit näher zu begründen. Meine durchaus berechtigte, mich jedoch vor einem Abgleiten in die Selbstzerfleischung und in ein Michael-Kohlhaas-Agitieren bewahrende Haltung setzt mir hier vernünftige Grenzen, wobei mir der Volksmund mit einem klugen und weisen Wort, das ich hier aus naheliegenden Gründen für mich behalte, bestätigend zur Seite steht. Auf einige oberflächlich skizzierte Grundzüge der gegen das fragliche Urteil des Bundesverfassungsgerichts sprechenden Erwägungen vermag ich hier jedoch trotz allem nicht zu verzichten:
I. ...
II. Mögen die Betreiber und Befürworter der Herabsetzung der Ruhegehaltssätze jedenfalls der bereits im Ruhestand befindlichen Bediensteten noch so seltsame Begründungs-Eiertänze aufführen und mögen sie ihrem Tun auch noch so sehr verbergende Mäntelchen angeblicher Rechtfertigung umhängen, so liegt doch der eigentliche Grund für ihr mieses Vorgehen ganz einfach und prosaisch in dem bereits eingetretenen oder zumindest nahe bevorstehenden finanziellen Staatsbankrott der Bundesrepublik Deutschland, den die deutschen Regierungen und die ihnen nicht Einhalt gebietenden gesetzgebenden Körperschaften im Wege einer jahrzehntelangen Treulosigkeit und Veruntreuung staatlicher Gelder gegenüber dem deutschen Volk schuldhaft herbeigeführt haben – siehe den Rechtsgedanken des § 266 StGB. Sich auf diesen von ihm selbst verursachten und verschuldeten Notstand zu berufen und deshalb den jedenfalls bereits im Ruhestand befindlichen Beamten und Richtern den Ruhegehaltssatz zu kürzen, ist dem deutschen Staat nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als ein „venire contra factum proprium“ verwehrt; wobei auch nicht unbeachtet bleiben darf, daß die früher unter Zugrundelegung eines nahezu vollen 13. Monatsgehalts berechnete Weihnachtszuwendung für Versorgungsempfänger seit Dezember 2003 auf 320 Euro gekürzt worden ist. Daß der Staatsbankrott zumindest nahe ist, pfeifen die Spatzen von den Dächern. Wer es den Spatzen nicht glaubt, der mag sich anhand der Medien schmerzlich informieren. ...
[Lesen Sie den vollständigen Wortlaut dieses Schreibens vom 28.2.2006 hier!]

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